wir für rerikverkehrsfreie Halbinsel Wustrow
 

Deutscher Bundestag: Drucksache 14/501 vom 09.03.1999der Drucksachen (Anlagen), .Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der  Fraktion der PDS  14/384 Verkauf der Halbinsel Wustrow  =09.03.1999 - 50114/501

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christa Luft und der Fraktion der PDS- Drucksache 14/384 -Verkauf der Halbinsel Wustrow Im Zusammenhang mit dem von vielen Bewohnerinnen und Bewohnern des Ostseebades Rerik und des Landkreises Bad Doberan mit Skepsis beobachteten Wirken einer Investorengruppe als Käuferin der Halbinsel Wustrow fragen wir die Bundesregierung:

1. Haben sich die Käufer der Immobilien auf der Halbinsel Wustrow an die mit der Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG) und dem Bundesvermögensamt (BVA) abgeschlossenen Verträge gehalten? In welchen Punkten gibt es Abweichungen zu den Verträgen?Was kann über den Stand der Realisierung der Verpflichtungen der Käufer ausgesagt werden?Die Käuferin hat sich an den Kaufvertrag vom 5. Februar 1998 gehalten.Abweichungen von dem Vertrag gibt es nicht.Die Fundus-Gruppe hat den vollen Kaufpreis gezahlt.Die Halbinsel Wustrow wurde von der Fundus-Gruppe für die Errichtung eines Wohn- und Tourismusquartiers mit den dazugehörigen Freizeitanlagen gekauft. Dabei hat sich die Fundus-Gruppe zu Investitionen für die Sanierung der Bausubstanz und ggf. Ersatzbebauung inklusive Infrastruktur in Höhe von 90 Mio. DM verpflichtet.Erforderliche Bauanträge müssen bis zum 31. Mai 2000 gestellt werden und die Maßnahme bis zum 31. Mai 2005 beendet sein.Am 16. Februar 1999 sandte die Fundus-Gruppe der Gemeinde Rerik den Entwurf eines mit ihr abgestimmten städtebaulichen Vertrages zu.  Die Gemeinde beabsichtigt, im März 1999 gegenüber der Fundus-Gruppe im Lichte der dann abgeschlossenen Kommunalaufsicht zum Vertragsentwurf Stellung zu nehmen.Auf Wunsch der Landesplanungsbehörden beabsichtigen Gemeinde und Investor die Aufstellung von vier Teilbebauungsplänen, wie sie der Entwurf des städtebaulichen Vertrages vorsieht. Die Gemeinde beabsichtigt z. Z., mit der Unterzeichnung des städtebaulichenVertrages zugleich die Aufstellung der Bebauungspläne zu beschließen.

2. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, wenn es seitens der Käufer Abweichungen von den Verträgen gibt, um deren allseitige Erfüllung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu sichern? Der mit der Fundus-Gruppe geschlossene Kaufvertrag sieht eine Vertragsstrafe vor, soweit sich die Käuferin aus von ihr zuvertretenden Gründen nicht an die Vereinbarungen -- insbesondere die Realisierung der Investitionsverpflichtung innerhalb der genanntenFristen -- halten würde.Das Vertragsmanagement auf dieser Grundlage, insbesondere die Überwachung der Investitionsfristen, ist Aufgabe der Bundesvermögensverwaltung.

3. Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, wonach die Anzeichen dafür, daß die Halbinsel Wustrow durch die Investorengruppe mit in die Millionen gehenden Beträgen beliehen wurde, als Ausdruck einer großangelegten Spekulation mit Immobilien gewertet werden können?Teilt die Bundesregierung unseren Standpunkt -- auch angesichts der Tatsache, daß die Entwicklung des Tourismusstandortes Heiligendamm durch die gleiche Investorengruppe nicht vorankommt --, daß es sich beim abgeschlossenen Immobiliengeschäft zwischen der TLG und der Investorengruppe um einen schwerwiegenden Fehler mit äußerst negativen Auswirkungen auf die Entwicklung auf der Halbinsel Wustrow handelt?Sollten die Verantwortlichen in angemessener Weise zur Rechenschaft gezogen werden? Die Bundesregierung teilt beide Auffassungen nicht. Anzeichen für eine groß angelegte Spekulation sind nicht erkennbar. Der auf der Halbinsel Wustrow erworbene Grundbesitz ist Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung beliehen worden. Nach Entrichtung des Kaufpreises ist ein weiterer Beleihungsspielraum für mit Grundpfandrechten abgesicherte Kredite nurinsoweit eröffnet, als im Rahmen der vorgesehenen Standortentwicklungsmaßnahme weitere Schritte im Planungsverfahrenerreicht werden.Nach den Wünschen der Stadt Bad Doberan über die Entwicklung des Standortes Heiligendamm ist zwischen der Kommune und derInvestorengruppe ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden. Die zur Verwirklichung des Projekts erforderlichen Bebauungspläne sind inzwischen rechtskräftig.

4. Verstößt es nach Auffassung der Bundesregierung gegen den Kaufvertrag mit der TLG und dem BVA, daß die Investorengruppe mit großem Nachdruck von der Stadt Rerik einen generellen Bebauungsplan für die verkaufte Fläche, die sogenannte Gartenstadt und das Landschaftsschutzgebiet verlangt?Der aus einer vom Bund in Auftrag gegebenen Standortentwicklungsmaßnahme im Einvernehmen mit der Gemeinde abgeleitete Rahmenplan sieht eine Mischnutzung für Wohnen, Ferien- und Freizeitzwecke sowie Kleingewerbe vor. Er wurde am 26. Mai 1996 von der Stadt durch Beschluß der Gemeindevertretung bestätigt. Die Ausschreibung der zur Standortentwicklung vorgesehenen Flächen erfolgte im Herbst 1996.Der offizielle Vertreter der Gemeinde hat in der Sitzung des Vergabeausschusses der Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, die im Auftrag des Bundes die Grundstücksveräußerungen durchführte, am 26.März 1997 der Empfehlung zugestimmt, Vertragsverhandlungen auch mit dem Investor aufzunehmen.Die Entscheidung darüber, was nach dem aus der Standortentwicklungsmaßnahme abgeleiteten Rahmenplan bauleitplanerisch zulässig ist, ist Sache der Gemeinde. Für die Standortentwicklung ist der Investor allerdings darauf angewiesen, daß die Gemeinde den gesetzten Rahmenplan auch ausfüllt.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. März 1999 übermittelt.09.03.1999 nnnn

Drucksache 13/11261 vom 10.07.98
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode
Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 1998 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abgeordnete Dr. Christine Lucyga (SPD)
 
Inwieweit war die Bundesregierung in die Bemühungen der Treuhand Liegenschaftsgesellschaft
(TLG), die Halbinsel Wustrow zu verkaufen, einbezogen, und billigt die Bundesregierung die
Entscheidung der TLG, die Halbinsel Wustrow an den Investor J. zu verkaufen, obwohl Zweifel an
dessen Bonität bestehen sollen (vgl. Wochenzeitschrift DER SPIEGEL vom 15. Juni 1998)?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Irmgard Karwatzki
vom 3. Juli 1998
Die Halbinsel Wustrow unterfällt aufgrund ihrer früheren Nutzung durch die WGT dem im September 1993 zwischen dem Bund und der Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG) geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Veräußerung von Liegenschaften des Allgemeinen Grundvermögens, die für Aufgaben des Bundes entbehrlich
sind. Sowohl die Bundesvermögensverwaltung als auch die auf der Grundlage des vorgenannten Geschäftsbesorgungsvertrages für den Bund tätige TLG prüfen bei sämtlichen Verkäufen die Bonität des Erwerbers für die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen. Die Prüfung
erfolgt im wesentlichen anhand der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugänglichen Informationen über den Vermögensbestand und die Geschäftstätigkeit des Erwerbers.

Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode
Drucksache 13/11261
24.
Abgeordnete Dr. Christine Lucyga (SPD)
Trifft es zu, daß mit dem Verkauf der Halbinsel Wustrow ein knapp 700 Hektar großes Natur-
schutzgebiet mitveräußert worden ist, und falls „ja", wie ist dies mit dem Versprechen des Bun-
deskanzlers in Einklang zu bringen, wonach ostdeutsche Naturschutzgebiete nicht an „Private"
verkauft werden sollen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Irmgard Karwatzki
vom 3. Juli 1998
Die Halbinsel Wustrow mit einer Gesamtfläche von 965 ha besteht aus 99 ha munitionsberäumten bebauten Flächen bzw. Flächen mit Bauerwartung, 196 ha munitionsbelastetem Landschaftsschutzgebiet (LSG) sowie 670 ha munitionsbelastetem Naturschutzgebiet (NSG). Eine Veräußerung des NSG war zunächst nicht vorgesehen. Der Investor machte den Erwerb der ausgeschriebenen Flächen jedoch zur Abrundung seines Gesamtkonzeptes auch vom Erwerb des NSG abhängig, weil die sonst wegen der
Lebensgefahr notwendige. hermetische Abgrenzung des NSG den Erholungswert der gesamten Halbinsel beeinträchtigen würde. Das NSG kann mit den Mitteln des zusätzlichen Kaufpreises entmunitioniert werden.
Auf den Flächen des Natur- und Landschaftsschutzes ist keine Nutzung vorgesehen, die über den jetzigen rechtlichen Status hinausginge. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bleiben erhalten. Die Wahrung der Belange des Naturschutzes wird überdies gesichert, indem die Verwaltung des Naturschutzgebietes dem NABU Naturschutzverband Deutsch-
land e. V. übertragen werden soll.
Der Verkauf wurde bereits vor der von Ihnen angesprochenen Zusage des
Bundeskanzlers beurkundet


Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode
Drucksache 13/11334 vom 06. 08. 98
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Oswald Metzger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/11268 —
Verkauf der Halbinsel Wustrow
In seiner Sitzung am 23. Juni 1998 hat der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestags mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen den Verkauf der Halbinsel Wustrow genehmigt. Die Entscheidung wurde damit gegen den erklärten Widerstand der Region und unter Mißachtung
zahlreicher Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren gefällt.
Der Haushaltsausschuß muß dem Verkauf von Liegenschaften mit erheblichem Wert nach § 64 Abs. 2 BHO zustimmen; er fungiert hier also als Kontrollinstanz der Legislative gegenüber der Exekutive in Gestalt des Bundesministeriums der Finanzen. Eine wirkliche Kontrolle ist aber nur
dann möglich, wenn der Ausschuß seine Entscheidung in strittigen Fällen nicht nur auf Basis der Informationen fällt, die ihm vom Bundesministerium der Finanzen - also vom zu Kontrollierenden - zur Verfügung gestellt werden, sondern er muß auch Informationen von anderer Seite
sorgfältig prüfen und gegebenenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
Dabei sollte für den Ausschuß im Vordergrund stehen, daß

der Verkäufer, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, die bestmöglichen Konditionen, insbesondere einen guten Kaufpreis für seine Liegenschaft erhält,

die Entscheidung von den betroffenen Menschen und Kommunen mitgetragen wird,

der Käufer seriös und liquide ist und

das Vergabeverfahren sauber und fair verlaufen ist.
Im Falle der Halbinsel Wustrow hat der Ausschuß durch das Mehrheitsvotum der Koalitionsfraktionen auf die Prüfung der zahlreichen Hinweise verzichtet, die allesamt darauf schließen lassen, daß die o. a. Grundsätze verletzt wurden.

Vorbemerkung
Die Halbinsel Wustrow gehört zu einer Reihe von Liegenschaften, bei denen der Bund die Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
3. August 1998 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Drucksache 13/11334
Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
(TLG) mit der Verwertung beauftragt hat. Die TLG führt in diesen Fällen die Verkaufsverhandlungen in eigener Zuständigkeit. Sie hat den Ablauf dieser Verhandlungen in einer Stellungnahme vom 15. Juni 1998 dokumentiert, die auch im Haushaltsausschuß
des Deutschen Bundestages vorliegt. Die nachstehenden Detailaussagen zur Verwertung beruhen ebenfalls weitgehend auf den Angaben der TLG bzw. deren Aktenlage.
I. Naturschutzgebiet, Verhandlungsführung
Die Liegenschaft war ursprünglich ohne das Naturschutzgebiet (NSG) ausgeschrieben worden. Auf Drängen des Käufers hat die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG) ausschließlich mit dem Käufer auch über den Verkauf des NSG verhandelt, wovon die
Konkurrenzanbieter nur durch Zufall zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt Kenntnis bekamen. Die TLG begründet dies in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 1998 damit, daß die Forderung des Käufers, das NSG mit einzubeziehen, „der Pferdefuß" für den Käufer - und damit das
Nichtwissen ein Vorteil für den Konkurrenzinvestor gewesen sei. Mit dieser Begründung hat die TLG dem Konkurrenzinvestor explizit abgeraten, für das NSG zu bieten. Selbst wenn man dieser Logik folgt, hätte die TLG, nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Zustimmung zum Verkauf des NSG gegeben hat, um gleiche Bedingungen herzustellen, dem Konkurrenzinvestor die Chance geben
müssen, für das NSG mitzubieten. Im Prinzip sind die Gebote der beiden Investoren nicht vergleichbar, weil der Konkurrenzinvestor nicht für das NSG geboten hat.
1. Wie erklärt die Bundesregierung diese Verhaltensweise bei den
Verhandlungen?
Um dem Konkurrenzinvestor von seiten des Verkäufers alle Möglichkeiten offenzuhalten, den Zuschlag zu erhalten, verhandelte die TLG seit Mitte 1997 mit beiden Investoren parallel und informierte jeweils über den Verhandlungsstand. Zur Einbeziehung des Naturschutzgebietes führt die TLG aus:
„Hierüber ist der Konkurrenzanbieter, die Archi Nova, unterrichtet worden. Allerdings ist - wie es der seinerzeitigen Einschätzung der Lage durch die verhandelnden Mitarbeiter der TLG
Rostock entsprochen hat - der Archi Nova der Hinweis darauf gegeben worden, daß eine Genehmigung des Verkaufs des Naturschutzgebietes eher unwahrscheinlich sei. Aus diesem Grunde ist den Vertretern der Archi Nova bedeutet worden, nicht auch noch
Angebote für das Naturschutzgebiet abzugeben. Dies entsprach dem - aus Sicht der TLG Rostock - wohlverstandenen Interesse der Archi Nova, die ohnehin in der Zwischenzeit Schwierigkeiten offenbart hatte, den verhandelten Kaufpreis - ohne Hinzutreten eines weiteren Partners darstellen zu können. "
Nachdem der Käufer erst Ende November 1997 auf seine ursprüngliche Forderung nach einem Mitankauf des Naturschutzgebietes zurückkam, entschloß sich der Bund dies zu prüfen, was
mit seiner Verkaufsbereitschaft Ende Januar seinen Abschluß fand. Klar war in diesem Zusammenhang, daß möglichst ein Verkauf des Naturschutzgebietes an den jeweiligen Käufer als zukünftigen Nachbarn und nur der Miterwerb (ohne allgemeine oder beschränkte Ausschreibung) aufgrund einer Wertermittlung im Auftrag des Bundes in Betracht kam.
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Drucksache 13/11334
2.  
Wie verträgt sich der Verkauf des NSG mit den von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl öffentlich getätigten Zusagen, wonach keine Naturschutzgebiete in den neuen Ländern mehr an private Investoren verkauft werden sollen?
Der Kaufvertragsabschluß über das Naturschutzgebiet auf der Halbinsel Wustrow fand zeitlich vor den Gesprächen von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl mit der Dachorganisation der Natur-
schutzverbände statt.
3.
Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, daß die Verkaufsvorlage des BMF suggeriert, die Verhandlungen mit dem Käufer wären erst aufgenommen worden, nachdem die Verhand-
lungen mit dem Konkurrenzinvestor beendet waren, obwohl diese bis drei Tage vor dem Abschluß mit dem Käufer liefen - mithin also über einen sehr langen Zeitraum parallel verhandelt wurde?
Die Verhandlungen mit dem Käufer wurden nach dem Votum des Vergabeausschusses aufgenommen, als der Konkurrenzinvestor die vom Vergabeausschuß eingeräumte Frist für einen Finanzierungsnachweis des Kaufpreises trotz Fristverlängerung nicht ein-
hielt. Allerdings wurde - wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt - mit dem Konkurrenzinvestor parallel weiterverhandelt, um auch ihm alle Möglichkeiten offenzuhalten, den Zuschlag zu erhalten.
II. Bürgschaft
Die TLG hat bereits während der laufenden Verhandlungen vom Konkurrenzinvestor eine Bankbürgschaft gefordert, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da eine Bank eine Bürgschaft in der Regel nur auf der Basis eines zu Ende verhandelten Vertrages abgibt. Laut dem Konkurrenzinvestor wurde dieses Argument von der TLG auch akzeptiert.
Letzter Stand der Verhandlungen mit dem Konkurrenzinvestor war, daß zum Notartermin eine Bankbürgschaft an den Verkäufer übergeben wird.
4.  
Wie erklärt die Bundesregierung, daß in der Vorlage des BMF trotzdem als Begründung für die Ablehnung des Konkurrenzinvestors steht, es hätte kein Finanzierungsnachweis vorgelegen?
Finanzierungsnachweis und Bürgschaft haben unterschiedliche Zwecke. Ein Finanzierungsnachweis zu Beginn der Verkaufsverhandlungen soll dem Verkäufer Einblicke vermitteln, ob der Interessent in der Lage ist, in der im Nachweis dargestellten Form
die Finanzierung des Kaufpreises später tatsächlich erbringen zu können. Dem möglichen Scheitern von Grundstücksveräußerungen durch absehbare Zahlungsschwierigkeiten soll damit vorgebeugt werden. Den Finanzierungsnachweis in diesem Sinne hat der Konkurrenzinvestor nicht vorgelegt. Eine Bürgschaft dient dem Verkäufer hingegen zur Sicherung des
Kaufpreises vom Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung bis zur vereinbarten Fälligkeit. Auch vom Konkurrenzinvestor ist in den mit ihm geführten Verhandlungen eine Bürgschaft nur für den
Zeitpunkt eines etwaigen Kaufvertragsabschlusses gefordert worden. Die Verhandlungen scheiterten aber schon an der Vorlage des Finanzierungsnachweises.
Drucksache 13/11334
Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
5.  
Warum wurde vom Käufer beim Vertragsabschluß nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers und keine Bankbürgschaft verlangt, obwohl dem Konkurrenzinvestor gegenüber - nach dessen Angaben - geäußert worden war, daß
auch der Käufer zum Notartermin eine Bankbürgschaft beibringen müsse?
Frage 5 wird zusammen mit den Fragen 9 und 10 beantwortet.
6.  
Welche Sicherheiten verspricht sich die Bundesregierung von dieser
Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers, und zwar vor dem Hintergrund, daß an der Bonität eben dieser nach zahlreichen Veröffentlichungen ernsthaft gezweifelt werden muß?
Bei sämtlichen Verkäufen im Auftrag des Bundes prüft die TLG die Bonität des Erwerbers für die Einhaltung der zu übernehmenden Verpflichtungen. Die Prüfung erfolgt im wesentlichen
anhand der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugänglichen Informationen über den Vermögensbestand und die Geschäftstätigkeit des Erwerbers. Nach Aussage der TLG lagen keine Tatsachen vor, die
Zweifel an der Bonität der FUNDUS-Gruppe insgesamt und insbesondere der Muttergesellschaft begründen könnten.
7.  
Trifft es zu, daß die Bankbürgschaft, gegen die die selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers laut Vorlage des BMF später ausgetauscht wird, nicht dem Verkäufer übergeben wird, sondern einem Notar, der die Bürgschaft nur dann an
den Verkäufer aushändigen darf, wenn der Kaufpreis nicht rechtzeitig entrichtet wird - es also mithin zu einer Situation kommen kann, bei der die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer zu
keinem Zeitpunkt eine Bankbürgschaft des Käufers in den Händen hat?
8. Wenn ja, ist die Bundesregierung der Meinung, daß es sich dabei um ein übliches Verfahren handelt?
Die selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers wird durch eine Bankbürgschaft ausgetauscht, sobald die Stadt Rerik einleitende Maßnahmen zur Schaffung von Baurecht getroffen hat. Beide Bürgschaften werden dem beurkundenden Notar zur Verwahrung übergeben. Soweit die Käuferin sich kaufvertragswidrig verhält, ist der Notar laut dem Kaufvertrag verpflichtet, die jeweilige Bürgschaft an den Bund auf dessen Verlangen auszuhändigen. Diese Regelungen zur Verwahrung und Aushändigung der Bürgschaft entsprechen der Üblichkeit der Vorgehensweise bei Grundstücksverkäufen. Sie stellen keinen
Nachteil für den Bund dar. Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes nicht Vertreter einer Vertragspartei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
9.
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die beiden Investoren in der Frage des Finanzierungsnachweises gleich behandelt worden sind?
10.
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dann die unterschiedliche Verfahrensweise, vor allem vor dem Hintergrund der schon in Frage 5 angesprochenen Zweifel an der Liquidität des
Käufers?
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Drucksache 13/11334
Die TLG beantwortet die Fragen wie folgt:
„Die unterschiedliche Ausgestaltung der Bürgschaften beruht auf den unterschiedlichen Konzepten zur Umsetzung von Investitionsmaßnahmen der Gemeinde Rerik. Unter dieser Prämisse waren die Bewerber FUNDUS und Archi Nova in der Bürgschaftsfrage gleichgestellt."
III.
Nutzungskonzept
In der Vorlage des BMF wird als weiterer Grund für die Ablehnung des Konkurrenzinvestors angeführt, daß das vorgelegte Nutzungskonzept nicht den Beschlüssen zur Standortentwicklung entsprach. Damit ist gemeint, daß das Konzept des Konkurrenzinvestors ökologisch ausgerichtet
und deswegen für den Bereich Abwasserentsorgung eine Kreislaufwirtschaft vorgesehen war. Dies verträgt sich nicht mit der Entscheidung der Kommune Rerik, sich dem Abwasserzweckverband anzuschließen. Der Konkurrenzinvestor hat aber sowohl gegenüber dem Verhandlungsführer des Abwasserzweckverbands als auch und vor allem gegenüber
der TLG erklärt, daß er bereit sei, von der Kreislaufwirtschaft abzusehen und den Anschluß an den Abwasserzweckverband in sein Konzept mit einbeziehen werde. Es wurden Verhandlungen geführt, die in einen von allen Seiten getragenen Kompromiß mündeten.
11. Wie erklärt die Bundesregierung, daß sich das Argument des inkompatiblen Nutzungskonzepts trotzdem in der Verkaufsvorlage des BMF wiederfindet, obwohl die geschilderten Umstände der TLG bekannt waren?
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen der TLG hat die Bundesregierung stets erwartet, daß die Stadt Rerik den vom Bund finanzierten und von ihr gebilligten Rahmenplan im Zuge der Schaf-
fung von Baurecht voll anwendet und der Erwerber diesen auch voll ausschöpft. Diese Gewähr bietet das Konzept des Käufers. Im weiteren beantwortet die TLG die Frage wie folgt:
,Den Akten der TLG Rostock sind keine Unterlagen zu entnehmen, die belastbare Auskunft zu Inhalt, Umfang und Ergebnis
von Verhandlungen zwischen Archi Nova und der Stadt Rerik bzw. dem Abwasserzweckverband geben, die in einem von allen Seiten getragenen Kompromiß gemündet haben sollen. Für die
TLG war - nach ihrer Aktenlage - gerade auch der Beitrag einzelner an den Abwasserentsorgungskosten noch offen. Damit kann die Frage zum „Argument des inkompatiblen Nutzungskonzeptes" nicht beantwortet werden, weil diese die Feststellung
voraussetzt, daß die der Frage zugrunde gelegten Umstände in der TLG bekannt waren. Das Gegenteil ist jedoch nach Aktenlage der TLG der Fall.'
IV.  
Nachbesserungsklausel, Rücktrittsklausel
In dem Vertragsentwurf mit dem Konkurrenzinvestor war auf Drängen der TLG eine Nachbesserungsklausel eingefügt, die den Konkurrenzinvestor für den Fall, daß eine über die Bestandsimmobilien hinausgehende Bebauung genehmigt wird, zu einer nachträglichen Zahlung in Höhe von 7 Mio. DM verpflichtet hätte. Im Vertrag mit dem Käufer fehlt eine solche Nachbesserungsklausel. Die TLG schreibt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 1998, auf die Nachbesserungsklausel sei im Fall des Käufers verzichtet worden, da dieser sich im Gegenzug zur Munitionsberäumung auf dem NSG verpflichtet habe. Die TLG schreibt darüber
hinaus, die Nachbesserungsklausel wäre im Fall des Konkurrenzinvestors nicht zur Anwendung gekommen, da sie auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt gewesen sei. Da der Konkurrenzinvestor das Gebiet behutsam entwickeln wolle, hätte sie sowieso nicht gegriffen.
Man könne also nicht davon reden, daß der Vertrag mit dem Konkurrenzinvestor für die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer gün-
stiger gewesen sei.
Dem Käufer wurde in seinem Vertrag ein Rücktrittsrecht zum 31. März
2000 für den Fall eingeräumt, daß das örtliche Baurecht eine Umsetzung
des Konzepts des Käufers verhindert. Die betroffene Gemeinde Rerik
lehnt das Konzept des Käufers entschieden ab und hat sich vehement für
das Konzept des Konkurrenzinvestors stark gemacht. Mit einer Nutzung
der Rücktrittsmöglichkeit seitens des Käufers muß also gerechnet wer-
den. Ein vergleichbares Rücktrittsrecht wurde dem Konkurrenzinvestor
im Verlauf der Verhandlungen abschlägig beschieden.
12.
Trifft es zu, daß der Bund sich in dem Vertrag mit dem Käufer ver-
pflichtet, die Beräumung des NSG für die Dauer von drei Jahren zu
übernehmen, falls die Beräumung mit dem Vorhaben des Käufers in
Zusammenhang steht oder eine Gefahr für die Allgemeinheit zu
befürchten ist, der Bund also für den genannten Zeitraum das wirtschaftliche Risiko zumindest zum Teil selber trägt?
13.
Falls ja, wie erklärt sich die Bundesregierung die Argumentation der TLG, und wie begründet die Bundesregierung dann den Verzicht auf die Nachbesserungsklausel im Vertrag mit dem Käufer?
14.
Falls ja, wie paßt dies zu der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim BMF, Irmgard Karwatzki, vom 26. Januar 1998 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Christel Deichmann in Drucksache 13/9809, in der sie wie folgt ausführt: „Der Verkauf der Halbinsel bietet die einzige Chance, die Unterhaltungskosten des Natur- und Landschaftsschutzgebietes sowie der Entmunitionierung nicht zu Lasten des Bundeshaushalts, sondern aus dem Kaufpreis und den Einnahmen der prvaten Bewirtschaftung des nicht geschützten Inselteils zu finanzieren. "?
15.
Welchen Sinn sieht die Bundesregierung in einer Nachbesserungsklausel, über die nach Angaben des Konkurrenzinvestors lang und hart verhandelt wurde, wenn anscheinend von vornherein nicht damit gerechnet wurde, daß sie auch zur Anwendung kommt?
Die dargestellte Verpflichtung zur Beseitigung von Kampfmitteln ist der Bund begrenzt bis zur Höhe des Kaufpreises für das Naturschutzgebiet eingegangen, soweit die oberste Naturschutzbehörde des Landes die Maßnahmen zuläßt. Die Beseitigung ökologischer Altlasten obliegt allein dem Käufer. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Irmgard Karwatzki, vom 26. Januar 1998 - Drucksache
13/9809 - auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Christel Deichmann spiegelt nach wie vor die Haltung des Bundesministeriums der Finanzen wider. Die „Nachbesserungsklausel" verlangt der Bund in Kaufverträgen mit Gemeinden, da diese als hoheitliche Planungsträger auf
eine nachträgliche und nicht vorhersehbare Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten und damit auf die Wertfindung für den Kaufgegenstand direkten Einfluß haben. Bei privaten Erwerbern
wird die Klausel gewöhnlich nicht angewandt. Dies ist der TLG bekannt. Über den Verhandlungsverlauf bezüglich dieser Klausel im Hinblick auf die üblichen Regelungen des Bundes äußert sich die TLG wie folgt:
„Die unterschiedliche Behandlung der Investitionskonzeptionen beider Mitbewerber durch die Gemeinde Rerik hinterläßt den Eindruck einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber dem
Verkäufer. Dies trifft nicht zu. Entscheidend war letztlich der Finanzierungsnachweis, den - im Gegensatz zur FUNDUS -Gruppe - Archi Nova nicht erbracht hat."
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode
Drucksache 13/11334
16.
Wie erklärt die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung der beiden Investoren in Sachen Rücktrittsklausel?
Globale Rücktrittsklauseln als „Reueklauseln" für die Käufer werden in Kaufverträgen des Bundes nicht vereinbart. Ein derartiges Rücktrittsrecht verlangte der Konkurrenzinvestor in seinem
Kaufvertragsentwurf vom 10. Oktober 1997. Inwieweit und mit welchem Inhalt diese Regelung bis Februar 1998 noch Verhandlungsgegenstand zwischen TLG und dem Konkurrenzinvestor
war, ist nicht ersichtlich.
Dem Käufer wurde ein detailliert definiertes Rücktrittsrecht eingeräumt, weil bei Vertragsabschluß mit diesem Investor nicht abgesehen werden konnte, ob die Kommune nicht fortan andere bauleitplanerische Aussagen machen würde, als mit ihrer Zustimmung zum Rahmenplan in Aussicht gestellt wurde. Ein globales Rücktrittsrecht wäre auch diesem Käufer nicht zugebilligt worden.
17.
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß der Vertrag mit der Rücktrittsklausel und ohne die Nachbesserungsklausel für die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer ungünstiger gewesen ist, als der angestrebte Vertrag mit dem Konkurrenzinvestor, der keine Rücktrittsmöglichkeit zu Lasten des Bundes enthielt, dafür aber eine Nachbesserungsklausel, die dem Bund im Fall ihrer Anwendung zusätzliche 7 Mio. DM an Einnahmen gebracht hätte?
18.
Wenn ja, wieso wurde dann der Vertrag mit dem Käufer und nicht mit dem Konkurrenzinvestor abgeschlossen?
19.
Wenn nein, inwiefern war der Abschluß mit dem Käufer dann für die Bundesrepublik Deutschland sinnvoller bzw. günstiger?
Die Veräußerung der Halbinsel Wustrow erfolgte zum vollen Verkehrswert. Die vereinbarten Kaufvertragsregelungen stellen insgesamt nach angemessener Abwägung aller vorgebrachten
Aspekte keinen Nachteil für den Bund dar. Die parallel geführten Kaufvertragsverhandlungen führten mit dem Konkurrenzinvestor bis Februar 1998 nicht zu einem abschlußreifen Vertrag.
V Sektenvorwürfe
In der Stellungnahme der TLG wird berichtet, gegen den Konkurrenzinvestor wären im Verlauf der Verhandlungen Sektenvorwürfe laut geworden, die sich dann aber als unhaltbar herausgestellt hätten.
20.
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß schon die bloße Erwähnung solcher Vorwürfe ausreicht, um die Stimmung gegen den von den Vorwürfen Betroffenen zu beeinflussen?
21.
Wenn nein, ist die Bundesregierung der Meinung, daß die genannten Vorwürfe keinerlei Einfluß auf die Entscheidung gehabt haben?
Die Bundesregierung hat einen Artikel der Ostseezeitung vom 10. Juli 1997 zur Kenntnis erhalten, in dem der Autor zum Konkurrenzbieter schreibt: ,. . . - neu können solche Sekten-Vorwürfe für ihn nicht sein. Dafür wurde die „Archi Nova" schon zu häufig in aller Öffentlichkeit in die Nähe von pseudoreligiösen Gemeinschaften gerückt. Besonders mit dem Vorwurf, Scientology nahezustehen, wird sie z. B. hartnäckig konfrontiert ...'.
Drucksache 13/11334
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode
Die in der Öffentlichkeit verbreiteten Aussagen über eine Nähe des Konkurrenzinvestors zu „pseudo-religiösen Gemeinschaften" waren bei der Vergabeentscheidung des Bundes ohne Belang.


Deutscher Bundestag: Drucksache 13/9809 vom 06.02.1998

Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 1998 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Abgeordnete Christel Deichmann (SPD)

Ist es richtig, daß die im Bundesbesitz befindliche Halbinsel Wustrow, die europäisches Vogel- schutzgebiet ist, das auch ein 600 ha großes Naturschutzgebiet umfaßt, an eine Investoren- gruppe verkauft werden soll oder schon verkauft wurde?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Irmgard Karwatzki vom 26. Januar 1998

Die bundeseigene Halbinsel Wustrow mit einer Fläche von insgesamt 965 ha wird Anfang Februar 1998 an eine Investorengruppe mit notariel- lem Kaufvertrag verkauft. Aufgrund einer Machbarkeitsstudie im Auftrag der Oberfinanzdirektion Rostock existiert ein Rahmenplan im Einverneh- men mit der Gemeinde Rerik, wonach für Wohn-, Ferien- und Freizeit- zwecke sowie für Kleingewerbe 99 ha genutzt werden dürfen, die nicht unter Natur- oder Landschaftsschutz stehen.  

Abgeordnete Christel Deichmann (SPD)

Wie hoch ist ggf. der Betrag, der der Käuferin für die Munitionsberäumung auf den ehemaligen GUS-Flächen erlassen wurde, und wie beurteilt die Bundesregierung die gesamtgesellschaftliche Rechnung, wenn kurzfristig für den Verkauf der gesamten Fläche Geld in die Bundeskasse geflos- sen ist, dafür aber ein Naturschutzgebiet höchster Priorität der öffentlichen Hand unwiederbringlich verloren ist und damit eine einmalige Chance in europäischer Dimension für den Schutz der Zugvögel vertan wurde?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Irmgard Karwatzki vom 26. Januar 1998

Die Fläche für Wohnen, Ferien, Freizeit und Kleingewerbe ist auf Kosten des Bundes munitionsberäumt. Hierfür ist der Verkehrswert ohne Abschlag als Kaufpreis zu bezahlen. Die Munitionsberäumung für die Fläche im Landschaftsschutz wird auf Kosten des Bundes durchgeführt; auch hier erfolgt kein Abschlag vom Kaufpreis. Soweit Munitionsberäu- mung im Naturschutzgebiet möglich und notwendig ist, übernimmt der Bund begrenzt auf drei Jahre und bis zur Höhe des Kaufpreises die Kosten. Der Verkauf der Halbinsel bietet die einzige Chance, die Unterhaltskosten des Natur- und Landschaftsschutzgebietes sowie der Entmunitionierung nicht zu Lasten des Bundeshaushalts, sondern aus dem Kaufpreis und den Einnahmen der privaten Bewirtschaftung des nicht geschützten Inselteils zu finanzieren. Auf den Flächen des Natur- und Landschaftsschutzes ist keine Nutzung vorgesehen, die über den jetzigen rechtlichen Status hinausginge, Natur- schutz- und Landschaftsschutzgebiete bleiben in vollem Umfang erhalten.