Auszug aus dem: Planungserlass Wind-an-Land: Kriterien für Windenergiegebiete in Mecklenburg-Vorpommern vorgestellt
Nr.33/23 | 07.02.2023 | WM | Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Bereiche, in denen landesweit keine Windenergiegebiete festgelegt werden - „Kriterien für besondere Schutzgüter“
Siedlungsabstände:
1.000 Meter Siedlungsabstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 BauGB mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion,
800 Meter Siedlungsabstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich.
Natur- und Landschaftsschutz; Wald, Moorschutz
Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Biosphärenreservate,
Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen,
gesetzlich geschützte Biotope ab fünf Hektar Größe,
europäische Vogelschutzgebiete,
Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege,
tiefgründige Moore ab fünf Hektar.
Artenschutz
Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten,
zentraler Prüfbereich des Schreiadlers.
Wasser
Binnengewässer aller Ordnungen,
zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit den beiderseitigen Schutzstreifen,
innere Schutzzone (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser.
Infrastruktur
militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche,
Flugplätze (Flughäfen und Landeplätze), einschließlich Bauschutzbereiche,
Wetterradar und Windprofiler einschließlich Schutzabstand 5 Kilometer,
Vorranggebiete Rohstoffsicherung.
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